Satzung

Satzung des Jessener Spielmannszuges e.V. (gültig ab 25.01.2020)

§1

Name und Zweck des Vereins:

a) Name: Jessener Spielmannszug e.V.

Der Jessener Spielmannszug e.V. mit Sitz in Jessen (Elster) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“, der Abgabeordnung.

b) Zweck: Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Pflege der traditionell getrommelten und gepfiffenen Marschmusik zu fördern und an allen weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen der Städte und Gemeinden mitzuwirken.

Die Kameradschaft unter den Mitgliedern, insbesondere der Aktiven, soll gehoben und gepflegt werden.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten bis auf Fahrtkosten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5

Auflösung des Vereins

a) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, was nur durch Beschluss der Generalversammlung herbeigeführt werden kann, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation und alle Instrumente werden an die Musikschule Jessen oder an die Kindergärten der Stadt Jessen gespendet.

b) Die Aufhebung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dafür stimmen.

                                                       §6

Mitgliedschaft

a) Aktives Mitglied kann jede Person werden, die das 6. Lebensjahr erreicht hat. Die Mitgliedschaft muss schriftlich durch einen Mitgliedsantrag beim geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

Die Ausbildungsperiode kann zu jedem gewünschten Zeitpunkt beginnen. Ausnahmen sind durch den musikalischen Leiter zu bewilligen.

Die Ausbildung des Nachwuchses obliegt dem musikalischen Leiter, sowie weiteren Ernannten und bekanntgegebenen Personen. Für seine Mitwirkung erhält das aktiveMitglied keine Entschädigung.

Das aktive Mitglied erklärt sich damit einverstanden, eine Aufnahmegebühr in Höhe von 50,00€ an den Verein Jessener Spielmannszug e.V. mit der Aufnahme zu entrichten. Desweiteren fällt ein jährlicher Mitgliedsbeitrag von 12,00 € an. Dieser ist bis zum 30. Mai des jeweiligen Vereinsjahres in bar an den Kassenwart oder per SEPA-Lastschriftmandat zu zahlen. Wird der Mitgliedsbeitrag nicht fristgerecht gezahlt, so sucht der Vorsitzende zunächst das Gespräch mit einer mdl. Mahnung. Nach erfolgloser Bezahlung werden bis zu drei Mahnungen schriftlich dem Vereinsmitglied ausgehändigt. Sofern bis zur angegeben Frist noch keine Zahlung erfolgte, kann das Mitglied vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden und wäre somit kein Vereinsmitglied mehr. Bei Austritt erfolgen keine anteiligen Rückzahlungen.

Aktive Mitglieder sind verpflichtet, nach Möglichkeit an allen angesetzten Proben teilzunehmen und Einsätze / Auftritte abzusichern.

b) Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr erreicht hat und die Ziele und Interessen des Vereines unterstützt. Die passiven Mitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

c) Ehrenmitglied des Vereins kann jenes Mitglied werden, das sich langjährig als aktiver Musiker im Spielmannszug bewahrt hat und / oder sich um die Erhaltung des Spielmannszuges besondere Verdienste erworben hat. Die Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

Passive Mitglieder, die das 75.Lebensjahr vollendet und / oder mindestens 25 Jahre dem Verein angehört haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung der Ehrenmitglieder beschließt die Generalversammlung durch einfache Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

Mitglieder, welche durch Krankheit oder Tod nicht mehr am Vereinsleben teilnehmen können, können ebenfalls von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

d) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige Mitgliedsbeiträge in Form von Geldleistungen (jährlicher Beitrag mindestens 12€) und können zusätzlich selbstständig Sachleistungen und Dienstleistungen dem Verein spenden. Dieser Mitgliedsbetrag des Fördermitgliedes ist bis zum 30. Mai des jeweiligen Vereinsjahres per SEPA-Lastschriftmandat zu zahlen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung, so kann nach einer Mahnung, die Fördermitgliedschaft ab ernannt werden. Die Fördermitglieder können in Absprache mit dem Hauswart das Vereinsheim nutzen und an der Jahreshauptversammlung teilnehmen. Zu weiteren geselligen Veranstaltungen des Vereins muss der Vorstand diese Fördermitglieder nicht zwingend beteiligen.

e) Die Mitglieder des Vereins müssen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand ihren Austritt erklären. Der Austritt ist sofort wirksam. Anspruch auf Rückzahlung finanzieller Leistungen oder Rückgabe eingebrachter Sachleistungen bestehen nicht.

Bei Austritt aus dem Verein sind Vereinskleidung, Musikinstrument / Musikinstrumente, sowie vereinsinterne Materialien (z.B. Noten etc…) unverzüglich an den Vorsitzenden / stellv. Vorsitzenden zurück zu geben.

Mit dem Tod eines Vereinsmitgliedes endet die Mitgliedschaft automatisch.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen

Gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Vereinsmitglied

die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet endgültig und durch einfache

Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§7

Verwaltung des Vereins:

a) Die Leitung des Vereins erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

Dieser setzt sich zusammen aus dem:

1. Vorsitzenden

2. stellv. Vorsitzenden

3. Kassenwart

4. stellv. Kassenwart

5. Schriftführer

6. stellv. Schriftführer

Der Vorsitzende vertritt jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verein entsprechend § 26 (2) BGB.

b) Der Beirat besteht aus dem musikalischen Leiter, sowie maximal 6 weiteren Mitgliedern. Diese Mitglieder geben ihr Einverständnis und werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt.

Nach Anhörung des Beirates fasst der geschäftsführende Vorstand alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

c) Der geschäftsführende Vorstand wird für 4 Jahre gewählt.

Die Mitglieder des Beirates werden ebenfalls für 4 Jahre vom geschäftsführenden Vorstand ernannt.

Während der Amtszeit ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, werden bis zur nächsten satzungsmäßigen Generalversammlung durch amtierende Vorstandsmitglieder ersetzt. Der zu besetzende Posten ist unverzüglich durch die Generalversammlung zu wählen.

d) Protokolle, die Beschlüsse enthalten, sind durch Unterschriften des Vorsitzenden und des Schriftführers zu beurkunden.

§8

Generalversammlung

Jedes Jahr hat mindestens eine Generalversammlung stattzufinden. Diese muss den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung, unter Nennung der Gründe, durch eine schriftliche Einladung angekündigt werden.

Ihr obliegt:

1. Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstandes

2. Neuwahlen, soweit erforderlich / ggf. Satzungsänderungen

3. Vereinsinterne Angelegenheiten

§9

Diese Satzung wurde am 25.01.2020 erstellt.

Eine Änderung dieser Satzung kann nur durch eine Generalversammlung beschlossen werden.

Mindestens zwei Drittel der stimmenberechtigten Mitglieder müssen dafür stimmen.

§ 10

Satzungsänderung und Auflösung

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom geschäftsführenden Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung.

Diese Änderungen sind den Mitgliedern spätestens zur nächsten angesetzten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

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